prov.Nr. yy 1747. Auf underschidliche MGHH verschidenen mahlen zugebrachte klägten anbetreffend die landtstrass gegen den Brünig, welche von fast jährlichennvon der Theilsame Obersee des zu Lungeren durchführenden Holtz verderbt und unsicher soll gemacht werden, haben hochgedacht MGHH allerfestens

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Title:1747. Auf underschidliche MGHH verschidenen mahlen zugebrachte klägten anbetreffend die landtstrass gegen den Brünig, welche von fast jährlichennvon der Theilsame Obersee des zu Lungeren durchführenden Holtz verderbt und unsicher soll gemacht werden, haben hochgedacht MGHH allerfestens gedachte Theilsame dahin befelchet kinftighin theils um mererer sicherheit willen als zu verhüettung jährlichen dahärfliessenden strass unkösten Ihr in dorthigem brünig wald fällendes holtz hinder der fluo und kleinem Tössli / allwo der fuessweg ein wenig auf die seiten abwärts sich wendet / hin ab durch den wald zu lassen, damit die fürlege oder schirm Holtz vor auf dem kleinen Tössli nit von ihrem Holtz hin weg gerissen, hierdurch frömbd und reisende Leüth und so sich. der gefahr mögen ausgesetzt, und die ansonst schlipferig und eyssige strass gefährlicher und un- gangbarer gemacht, und zu bestendigen unkösten anlass mache. Worbey aber Ihnen von obersenders Ihr vermeinte gründ und auf allzu schwerfallenden dieser erkantnuss an hocher behörde vorzutragen annoch nöchstens gestattet, auf welches vernemen die Theilsame den 28. Dez. 1746 obigen sich beschwärend mitmereren vorstellen lassen, dass Ihrem gedulikhen nach durch diesen Holtzlasten die strass kein schaden MGHH keine Cösten zuwachsen, auch hie bey lang und alten angedenkhen ungehindert das Holtz durch dise strass hervorgelassen bittende MGHH um einige von selben dahin abzuohrnen um die strass als das eint als andere durch die gegenwarth besser zu penetrieren: Worauf dan Herr Lands Buherr Buecher von Kerns Herr alt Kirchenvogt Wolf von Gyswyl sambt mir zu End underzogen dahin befelchet worden dise strass zu besichtigen das gutachten in loco abzufassen, sodann die disfahls gemachte gedankhen bäldist MGHH zu eröffnen, welche dann nach sub 3. Januarii 1747 eingenommenem augenschein und anderem 14. eiusdem abgestatteter relation befunden, dass fürdermahlen MGHH wohl der Theildame von obersewes des zu mererr Ihrer Commligkeit gestatten könne obererdeites (?) Holz über obiges ernante kleine Tössli hinabzulassen, und ein guten steinwurf weit inder die fluo durch die strass hervorzuschieben und leithen, selbes aber so danne über die strass hinauszulassen sollen schuldig seyn, damit selbes grad hinab hinder und an den Haag des Joseph Imfelds dermahlen einhabenden Berg guts komme. Zu diesem End dermahlen von herrn landts Buherren Buecher befohlen worden ein holts an die strass zu legen und einzupfälen, damit über selbes hinaus ihr holts geleithet, und hinabgelassen werde, um damit zu verhindern, dass die eysslige strass nit schmäler und hinweg gerissen werde. da aber obiges MGHH also zu bestätten geruhet, so haben hochdieselben in gleichem befohlen, dass die theilsamme ober oben här auf oft ernantem Tössli ein holtz oder fürlege dergestalten mache und erhalten, dass von ihrem dahin leithendem holtz oder fürlege dergestalten selbe nit hinweg gestossen, und andurch frömbd und heimsch leüth oder gueth bei tag oder nacht über gemeltes tösslj hinauszugehen und hinunder zu fallen die gefahr und weg offen stehen möchte. welche verodnungg für dermahlen MGHH hierinfahls zu machen beliebet, von zeit zu zeit aber nach beschaffenheit der umständen selbe abzuändern, und nach gefallen zu disponieren Ihnen haben klar vorbehalten wollen .... Welche dermahlige Hoch Oberkeitliche Erkanntnuss aus dero befelch allhäro verzeichnet. Peter von Flüe Landtvogt
Creation date(s):1/14/1747
Level:Dokument

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Comments:Digitalisierter Eintrag aus Vorarbeiten 1984/86 zur Erschliessung der Akten in Abteilung A (15.0063)
Archival Material Types:Akten
 

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