Kantonsgericht (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Titel:Kantonsgericht
Stufe:Bestand

Angaben zu Inhalt und Struktur

Verwaltungsgeschichte:Die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden ist stets im Wandel. Bis zum Erlass des ersten Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 war der Aufbau und die Zuständigkeiten der Gerichte in der Kantonsverfassung geregelt. Für einen Überblick, wie die Gerichte zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgebaut waren und welche Zuständigkeiten sie besassen, sind also die Kantonsverfassung und das Gesetz über die Gerichtsorganisation zu beachten. Die folgenden Informationen sind stark zeitgebunden und dienen lediglich einer groben Übersicht:

Kantonsgericht (Protokollserie mit der Signatur KGP)
Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht grossmehrheitlich als erste Instanz Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind. Das Kantonsgerichtspräsidium ist im Bereich der Zivilrechtspflege im Besonderen zuständig: für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im vereinfachten Verfahren; für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren; im Falle von Ehetrennungen und Ehescheidungen, soweit Einigkeit besteht; für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen; für die Beurteilung gewisser Streitigkeiten aus Miete und Pacht; zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Vollstreckung von Zivilsachen; zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben. Weiter ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig für diverse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehene Verrichtungen.
Im Bereich der Strafrechtspflege entscheidet das Kantonsgericht über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Übertretungen sowie von Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung, eine Behandlung nach Art. 50 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt. Das Kantonsgericht nimmt auch die Aufgaben des Jugendgerichts wahr.
Weiter ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide, die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen sowie für gerichtliche Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt. [Quelle: Internetseite des Kantonsgerichts, Stand: Juni 2014]

Das Zivilgericht war die Vorgängerinstitution des Kantonsgerichts. Nach der Kantonsverfassungsrevision wurde das Zivilgericht ab 1903 unter der Bezeichnung Kantonsgericht weitergeführt und deshalb auch der Protokollserie KGP zugeordnet.

Präsidialentscheide und Verfügungen in Zivilstreitsachen (Protokollserie mit der Signatur PEZ)
Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts kann als Einzelrichter über Streitigkeiten mit geringem Streitwert entscheiden.
Gerichtsausschuss nach 1964 (integriert in die Protokollserie mit der Signatur PEZ)
Der Gerichtsausschuss nach der Revision der Kantonsverfassung 1964 darf nicht mit dem Gerichtsausschuss vor 1964 verwechselt werden. Nach 1964 bestand der Gerichtsausschuss aus Mitgliedern des Kantonsgerichts und wurde vom Kantonsgerichtspräsidenten konstituiert. Der Kantonsgerichtspräsident bot dazu zwei Richter oder Ersatzmänner des Kantonsgerichts auf. Eine Gerichtsausschusssitzung konnte vom Kantonsgerichtspräsident oder dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichts präsidiert werden. Der Gerichtsausschuss hatte nach 1964 keine strafrichterliche Funktion mehr. Er beurteilte nach 1964 nur noch zivile Streitsachen mit geringem Streitwert. Die bisherige strafrichterliche Funktion des Gerichtsausschusses wurde neu vom Kantonsgericht selbst übernommen. [Quelle: Kantonsverfassung, Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973]

Arbeitsgericht (Protokollserie mit der Signatur PEZ)
Das Arbeitsgericht wurde mit der Verfassungsänderung 1964 neu geschaffen. Es sollte dazu dienen Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen möglichst schnell und für den Kläger oder die Klägerin mit wenig finanziellem Aufwand zu klären. In der Praxis bedeutete dies, dass der neue Gerichtsausschuss auch die Funktion eines Arbeitsgerichts übernahm, wenn sich die Streitsumme im Rahmen des vom Gerichtsausschuss zu beurteilenden Streitwerts befand. Andernfalls war das Kantonsgericht als ordentliches Zivilgericht zuständig. Deshalb sind die Protokolle des Arbeitsgerichts auch zusammen mit den Protokollen der Präsidialentscheide und Verfügungen in Zivilstreitsachen abgelegt. [Quelle: Kantonsverfassung, Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973]

Gerichtsausschuss vor 1964 (Protokollserie mit der Signatur GAP)
Der Gerichtsausschuss vor 1964 bestand aus fünf von der Landsgemeinde gewählten, unabhängig vom Kantonsgericht agierenden Mitgliedern, die eine strafrichterliche Funktion wahrnahmen. Der Gerichtsausschuss wurde durch eine Revision der Kantonsverfassung 1964 in dieser Form aufgehoben. Die strafrichterliche Funktion wurde neu dem Kantonsgericht übertragen.
 

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